Verhinderungs-
pflege.
Einfach erklärt.
Klar strukturiert.
Verständlich genutzt.
Die Verhinderungspflege unterstützt pflegende Angehörige, wenn sie selbst einmal verhindert sind. Wir zeigen Ihnen einfach und verständlich, wie Sie die Leistung optimal nutzen – inklusive aller Neuerungen ab 2025.

Was steckt hinter der Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die zum Zweck hat, die häusliche Pflege zu sichern, wenn die sonst pflegende Person vorübergehend verhindert ist — z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Terminen oder eigener Erholung. Die Pflegekasse erstattet dann die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflegeperson oder eines Pflegedienstes.
Wie hoch ist das Budget?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es ein neues gemeinsames Jahresbudget (Das Entlastungsbudget) für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr. Dieses Budget kann flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beidem verwendet werden.
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Beispiel:
Du kannst die gesamten 3.539 € nur für Verhinderungspflege nutzen, oder z. B. 2.000 € Verhinderungspflege + 1.539 € Kurzzeitpflege — ganz nach deinem Bedarf.
Das Entlastungsbudget ist ein wichtiger Schritt hin zu einer flexibleren und familienfreundlicheren Pflegepolitik. Es vereinfacht die Finanzierung von Ersatzpflege, reduziert den bürokratischen Aufwand und bietet pflegenden Angehörigen mehr Planungssicherheit. Gerade bei plötzlichen Ausfällen oder zur eigenen Erholung schafft es dringend benötigte Entlastung.
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Anspruch besteht, wenn:
- die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat,
- sie zu Hause gepflegt wird.
💡 Wichtig: Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt seit Juli 2025. Das heißt: Schon ab dem Zeitpunkt der Feststellung von Pflegegrad 2 kann Verhinderungspflege direkt genutzt werden, sobald Bedarf besteht.
Welche Leistungen kann ich über die Verhinderungspflege erhalten?
Grundsätzlich können viele Leistungen, die über Entlastungsleistungen abgerechnet werden, auch über die Verhinderungspflege erstattet werden. Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Ersatzpflege stattfindet, während die Hauptpflegeperson verhindert ist. Dadurch können private Betreuungspersonen, professionelle Betreuungsdienste und anerkannte Alltagshelfer ein breites Leistungsspektrum über das Verhinderungspflege-Budget abrechnen – von hauswirtschaftlicher Hilfe über Alltagsunterstützung bis hin zu stundenweiser Betreuung, Demenzbegleitung und Tagespflege.
Das bedeutet:
- Wird die Hauptpflegeperson vertretungsbedingt entlastet,
- und übernimmt ein Dienst oder eine Person tatsächlich die Betreuung,
→ dann sind viele Entlastungsleistungs-Angebote auch über VHP abrechenbar.
Die Pflegekassen formulieren es oft so:
Entscheidend ist, dass eine Ersatzpflegeperson tätig wird – nicht die Art der Tätigkeit selbst.
Die Leistung kann für stundenweise oder tageweise Ersatzpflege genutzt werden — z. B. durch:
- Familienangehörige,
- Freunde oder Bekannte,
- professionelle Pflege- oder Betreuungsdienste.
- Betreuung zuhause
- Beaufsichtigung / Präsenz
- Unterstützung im Alltag
- Begleitung außer Haus
- Spaziergänge
- Beschäftigungsangebote
- Alltagsbetreuung
- Kochen, leichte hauswirtschaftliche Tätigkeiten
- Unterstützung bei Terminen
- Begleitung zu Ärzten
- Stundenweise Ersatzpflege
- Tagesweise Ersatzpflege
Wichtig
Bei nahen Angehörigen gelten andere Erstattungshöhen — aber es bleibt abrechenbar.
Wenn nahe Angehörige die Ersatzpflege übernehmen (z. B. Kinder, Enkel, Ehepartner), zahlt die Pflegekasse keinen normalen Stundenlohn, sondern nur den sogenannten „nachgewiesenen Aufwand“.
Das heißt: Erstattet werden nur tatsächlich entstandene Kosten, wie z. B.:
- Fahrtkosten
- Haushaltskosten
- Verdienstausfall (mit Nachweis)
Für entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen gilt diese Einschränkung nicht — sie können ganz normal wie Betreuungsdienste vergütet werden.
Erstattet wird der „nachgewiesene Aufwand“
Das bedeutet:
Die Pflegekasse zahlt nur
echte, belegbare Ausgaben, die durch die Ersatzpflege entstanden sind.
Dazu gehören z. B.:
- Fahrtkosten (0,30 € pro km ist üblich)
- nachweisbare Aufwendungen, z. B. Mehraufwand für Haushalt/Verpflegung
- Verdienstausfall (nur mit Bestätigung vom Arbeitgeber)
👉 Der Verdienstausfall muss real sein und nachweisbar — kein fiktiver Betrag.

Zu den nahen Angehörigen im Sinne der Ersatzpflege gehören:
- Eltern, Großeltern
- Kinder, Enkel
- Geschwister
- Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
- Schwiegereltern
- Schwiegerkinder
- Stiefeltern
- Stiefkinder

